§ 290 AO - Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Teilen
§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des VollziehungsbeamtenDie Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.