Open user menu
§ 304 AO - Versteigerung ungetrennter Früchte
Stand 10.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.