§ 333 AO - Festsetzung der Zwangsmittel
§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.