§ 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.