§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.