§ 364 AO - Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.