§ 383 AO - Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.