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§ 383 AO - Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
Stand 10.07.2021
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§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.