§ 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.