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§ 389 AO - Zusammenhängende Strafsachen
Stand 10.07.2021
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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.