§ 43 AO - Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Teilen
§ 43 Steuerschuldner, SteuervergütungsgläubigerDie Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.