§ 5 AO - Ermessen
§ 5 Ermessen Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Diskussion zu § 5 AO
LX
12.06.2025 18:49