Open user menu
§ 110 StVollzG - Zuständigkeit
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 110 Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.