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§ 117 StVollzG - Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Stand 30.06.2021
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§ 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.