Open user menu
§ 129 StVollzG - Ziel der Unterbringung
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 129 Ziel der Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.