§ 135 StVollzG - Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Teilen
§ 135 Sicherungsverwahrung in FrauenanstaltenDie Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.