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§ 139 StVollzG - Justizvollzugsanstalten
Stand 30.06.2021
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§ 139 Justizvollzugsanstalten
Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.