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§ 147 StVollzG - Einrichtungen für die Entlassung
Stand 30.06.2021
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§ 147 Einrichtungen für die Entlassung
Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.