§ 161 Hausordnung (1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über - 1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.