§ 162 StVollzG - Bildung der Beiräte
§ 162 Bildung der Beiräte (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.