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§ 200 StVollzG - Höhe des Arbeitsentgelts
Stand 30.06.2021
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§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.