Open user menu
§ 40 StVollzG - Abschlußzeugnis
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 40 Abschlußzeugnis
Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.