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§ 52 StVollzG - Eigengeld
Stand 30.06.2021
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§ 52 Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.