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§ 56 StVollzG - Allgemeine Regeln
Stand 30.06.2021
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§ 56 Allgemeine Regeln
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.