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§ 60 StVollzG - Krankenbehandlung im Urlaub
Stand 30.06.2021
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§ 60 Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.