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§ 77 StVollzG - Arznei-, Verband- und Heilmittel
Stand 30.06.2021
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§ 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.