§ 78 StVollzG - Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.