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§ 79 StVollzG - Geburtsanzeige
Stand 30.06.2021
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§ 79 Geburtsanzeige
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.