(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
§ 21b Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
- 1.
- des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
- 2.
- des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
- 3.
- des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr
Zweiter Titel. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
- mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.
- mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.
- mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.
- mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- 6.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- 7.
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1.
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- 2.
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- 3.
- der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
§ 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden