§ 28a JArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.