§ 47 JArbSchG - Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
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§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der AufsichtsbehördeArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.