- 1.
die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
- 2.
der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
- 3.
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
- 4.
Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
- 5.
nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
- 6.
das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.