§ 61 JArbSchG - Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
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§ 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf KauffahrteischiffenFür die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.