nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
2.
durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
a)
Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
b)
die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Diskussion zu § 23j EZulV
LX
04.07.2025 13:11
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