§ 8 EZulV - Höhe der Zulage
§ 8 Höhe der Zulage (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von
bis zu 5 Metern
18,01 Euro,
2.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern
21,86 Euro,
3.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern
27,16 Euro,
4.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff
34,99 Euro.


Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.