§ 2 MitbestG - Anteilseigner
§ 2 Anteilseigner Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.
Diskussion zu § 2 MitbestG
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09.06.2025 04:12