§ 30 GeheimhaltungDie Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Diskussion zu § 30 VwVfG
LX
15.06.2025 03:57
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