§ 30 VwVfG - Geheimhaltung
§ 30 Geheimhaltung Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Diskussion zu § 30 VwVfG
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15.06.2025 03:57