§ 35a VwVfG - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.