§ 35a VwVfG - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
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§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines VerwaltungsaktesEin Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.