§ 35a VwVfG - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Diskussion zu § 35a VwVfG
LX
24.07.2025 19:19