§ 54 VwVfG - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
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§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen VertragsEin Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Diskussion zu § 54 VwVfG
LX
24.07.2025 19:57
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