§ 6 VwVfG - Auswahl der Behörde
§ 6 Auswahl der Behörde Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Diskussion zu § 6 VwVfG
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01.08.2025 01:19