§ 70 VwVfG - Anfechtung der Entscheidung
§ 70 Anfechtung der Entscheidung Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.