§ 70 VwVfG - Anfechtung der Entscheidung
§ 70 Anfechtung der Entscheidung Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Diskussion zu § 70 VwVfG
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18.10.2025 07:38