§ 79 Rechtsbehelfe gegen VerwaltungsakteFür förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Diskussion zu § 79 VwVfG
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26.07.2025 18:28
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