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§ 81 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Stand 08.07.2021
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§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.