§ 88 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
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§ 88 Anwendung der Vorschriften über AusschüsseFür Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.