§ 8c VwVfG - Kosten der Hilfeleistung
§ 8c Kosten der Hilfeleistung Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Diskussion zu § 8c VwVfG
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28.07.2025 06:32