Zweiter Abschnitt. Ersatzmutterschaft

§ 13a Ersatzmutter Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.
§ 13b Ersatzmuttervermittlung Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
§ 13d Anzeigenverbot Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.

Dritter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
a)
Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,
b)
Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder
c)
Ersatzmütter oder Bestelleltern
sucht oder anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
2.
gewerbs- oder geschäftsmäßig
a)
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
b)
entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.