§ 6 SubvG - Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs
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§ 6 Anzeige bei Verdacht eines SubventionsbetrugsGerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.