§ 10a AMG - Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen
§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.