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§ 4a AMG - Ausnahme vom Anwendungsbereich
Stand 27.01.2022
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§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.