§ 4a Ausnahme vom AnwendungsbereichDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Diskussion zu § 4a AMG
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16.07.2025 07:08
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