§ 4a AMG - Ausnahme vom Anwendungsbereich
§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden.
Diskussion zu § 4a AMG
LX
16.07.2025 07:08