Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor demLebensalter Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 - 3.
- Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. “
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1.
im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro, - 2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1100 000 Euro, - 3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 240 000 Euro, - 4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz