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§ 69i BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Stand 14.07.2021
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§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
1.
im Fall des § 43 Absatz 1
150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.