Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012631
1. März 2012632
1. April 2012633
1. Mai 2012634
1. Juni 2012635
1. Januar 2013636
1. Januar 2014637
1. Januar 2015638
1. Januar 2016639
1. Januar 20176310
1. Januar 20186311
1. Januar 2019640
1. Januar 2020642
1. Januar 2021644
1. Januar 2022646
1. Januar 2023648
1. Januar 20246410
3.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt. “
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-​Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-​Attraktivitätssteigerungsgesetzes Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.
im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2
Nummer 3
20 000 Euro.


Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.
§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz